Das Berliner Testament ist durchaus noch aktuell, doch es hat auch seine Tücken. Es ist jedoch nach wie vor beliebt und wird häufig genutzt zur Vermögensnachfolge.
Der Grundgedanke des Berliner Testaments ist der Wille von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, eine Versorgung des jeweils anderen zu sichern, wenn einer verstirbt. Diese Versorgung in Form einer Alleinerbschaft erfolgt hierbei ungeachtet weiterer Erbberechtigter. Hierbei werden also weitere Begünstigte, zumeist die Kinder, vertröstet auf den Zeitpunkt des Ablebens beider Testierenden. Sollten diese faktisch „Enterbten“ allerdings Pflichtteilsberechtigte sein, müssen sie dem letzten Willen nicht unbedingt Folge leisten.
Jede Testamentsform ist grundsätzlich geeignet, um die Vermögensnachfolge im eigenen Sinne zu bestimmen. Beachten sollte man hierbei allerdings auch die Vorschriften zur Erbschaftssteuer, denn auch hier kann sich das Berliner Testament nachteilig auswirken. In den Kapiteln der Website: Erbrecht-heute.de wird ausgeführt, dass die Erbschaftssteuerfreibeträge für die Kinder des Erblassers bei dieser Testamentsform im ersten Erbfall nicht ausgeschöpft werden. Bei großen Vermögensübergängen könnte dieses Detail ein enormer Nachteil sein, den Erblasser ohne ausreichende Informationen vielleicht aus Unwissenheit übersehen.
Zudem enthält das Berliner Testament sehr häufig schon die Schlusserbenregelung. Sollten sich diese Schlusserben gegenüber dem Überlebenden allerdings als extrem undankbar erweisen, so kann dieser die Klausel nicht mehr außer Kraft setzen. Nach dem Versterben des ersten Partners tritt nämlich die so genannte Bindungswirkung in Kraft und damit muss das Testament so ausgeführt werden. Dem Partner sind also für alle Zeiten die Hände gebunden und das könnte unter Umständen sehr bitter sein. Dies ist keine Rechtsberatung, um rechtssichere Informationen zu erhalten konsultieren Sie bitte einen Anwalt.